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RG, 26.05.1937 - I 190/36 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Unter welchen Voraussetzungen ist in der Weigerung, Ladegut zu den Vertragsbedingungen zu stellen, ein den Reufrachtanspruch des Frachtführers auslösender Rücktritt des Absenders zu erblicken?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 155, 180
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 02.12.1991 - II ZR 274/90
Fautfrachtanspruch des Verfrachters bei Konsekutiv-Raumfrachtvertrag - Auslegung …
Insbesondere können sich die Parteien auch in der Weise frachtrechtlich binden, daß eine bestimmte oder bestimmbare Ladungsmenge in einer Reihe von Reisen - sog. Konsekutiv-Charter (…Prüßmann/Rabe aaO § 556 Anm. B 2 a;… Schaps/Abraham aaO § 556 Rdn. 4 i.V.m. Vor § 556 Rdn. 12;… Capelle aaO S. 91 f.; schon Pappenheim, Seerecht, III. Bd. S. 55; zum Binnenschiffahrtsrecht vgl. RGZ 155, 180, 181 f.) - ohne Festlegung auf ein bestimmtes Schiff befördert wird.Hierin liegt eine konkludente Vertragslossagung der Beklagten (…vgl. dazu Prüßmann/Rabe aaO § 580 Anm. B 4;… Schaps/Abraham aaO § 580 Rdn. 2;… Pappenheim aaO S. 608 f.;… Capelle aaO S. 544; zum Binnenschiffahrtsrecht: RGZ 155, 180, 183 f.).
- OLG Frankfurt, 26.01.1981 - 5 U 104/80 Da Gewicht, Preis, Strecke und ein zeitlicher Rahmen schon festlagen, waren auch die notwendigen Elemente eines Frachtvertrages erfüllt, ohne dass es der weiteren von der Beklagten im Prozess geforderten Einigungen über Einzelheiten bedurfte (vgl. auch RGZ 155, 180, 181).
§ 36 BSchG ist ein Ersatz für das Kündigungsrecht nach § 649 BGB, der sonst zur Anwendung käme, weil der Frachtvertrag ein Werkvertrag ist (RGZ 155, 180, 182).
- BGH, 12.12.1960 - II ZR 41/59 Sie hat damit hinsichtlich des nicht angelieferten Restes des Beförderungsgutes den Frachtvertrag nach § 36 BSchG gekündigt und ist deshalb zur Zahlung der Fautfracht verpflichtet (vgl. RGZ 155, 180; 169, 203); es liegt eine "nicht genügende Vertragserfüllung" im Sinne des § 9 der Konnossementsbedingungen vor, die die Klägerin zur Geltendmachung von Fautfrachtansprüchen in Höhe der Hälfte der Kontraktfracht (abweichend von § 34 BSchG: "ein Drittel der bedungenen Fracht") berechtigt.